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Verordnung zur Erhebung einer Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Verordnung zur Erhebung einer Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Die Stadtgemeinde Spielberg möchte die Nutzung leerstehender Häuser und Wohnungen fördern und hat die zukünftige Erhebung einer Abgabe gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) eingeführt.

Das StZWAG vom Jahr 2022 ermächtigt Gemeinden eine Verordnung für die Erhebung einer Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe zu beschließen. Die Verordnung betrifft nur leerstehende Objekte und „reine Zweitwohnsitze", sprich Objekte, die ausschließlich als Zweitwohnsitz genutzt werden, wie z.B. Anlegerwohnungen.

Beispiel: Wird eine Wohnung von Person A als Hauptwohnsitz genutzt und von Person B als Zweitwohnsitz, ist diese nicht Gegenstand der Verordnung. Wird die Wohnung jedoch von allen gemeldeten Personen nur als Zweitwohnsitz genutzt, ist eine Abgabe zu leisten.

Damit die Abgabenhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu den gesetzlichen Parametern steht, wurden von der Aufsichtsbehörde des Landes Steiermark Abgabekategorien mit Abgabensätzen definiert. Für die Stadtgemeinde Spielberg ergibt sich folgende Einstufung: Abgabe von EUR 10,- pro Jahr/m² für jeden betroffenen Zweitwohnsitz und eine bewusst leerstehende Wohnung (Bitte beachten: sämtliche Ausnahmeregelungen sind in der Verordnung angeführt).

Das Ziel ist es, leerstehende Objekte einer Nutzung zuzuführen und den Bodenverbrauch einzudämmen. Die am 13. Dezember beschlossene Verordnung der Stadtgemeinde Spielberg ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. Die Abgaben sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten.

 

 Die gesamte Verordnung finden Sie unter www.spielberg.at (Service/Amtstafel).

Bei Fragen für Sie da: Amtsdirektion der Stadtgemeinde Spielberg


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