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Lärmschutzempfehlung

GZ: 154-/2017

Lärmschutzempfehlung

Lärmschutzempfehlung der Stadtgemeinde Spielberg vom 28.12.1983 i.d.g.F.:

 

§ 1

 Lärmbelästigende Hausarbeiten

 

  1. Lärmbelästigende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen anfallenden, mit unzumutbarer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbel, Matratzen und Decken, das Hämmern, Sägen, Stemmen, Schleifen und Bohren sowie das Zerkleinern von Brennmaterialien, gleichgültig, ob diese Arbeiten von Hausbewohnern oder Hausfremden ausgeführt werden.

  2. Lärmbelästigende Hausarbeiten dürfen nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.30 Uhr ausgeführt werden.

  3. Die zeitliche Beschränkung für die im § 1, Abs. 1, genannten Arbeiten, wie Bohren, Hämmern, Sägen, Stemmen und Schleifen gelten nicht für jene Tätigkeiten, die konzessionierte und handwerkliche Gewerbebetriebe innerhalb der gesetzlich geregelten Arbeitszeit durchführen.

  4. Die Vornahme von lärmbelästigenden Hausarbeiten und diesen gleichzuhaltenden handwerklichen Arbeiten (Abs. 1) an Sonn- und Feiertagen ist verboten. 

 

§ 2

 Lärmbelästigende Gartenarbeiten

 

  1. Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren.

  2. Lärmbelästigende Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr, an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

  3. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für öffentliche Grünanlagen.

 

 

§ 3

 Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten

 

  1. Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in Gebäuden und im Freien, ist die Lautstärke stets so zu wählen, daß andere Personen, insbesondere in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden.

  2. An allen Orten, die der erholsamen Benützung durch die Allgemeinheit entweder ausdrücklich gewidmet sind oder von der Bevölkerung der Ruhe und Erholung wegen aufgesucht werden, wie öffentliche Grünanlagen und Wanderwege ist die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten überhaupt verboten.

  3. Die Bestimmungen dieser Paragrafen gelten nicht für Musikdarbietungen, sowie für die Benützung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten im Rahmen von Veranstaltungen nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969.

 

 

§ 4

 Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern

 

  1. Die Inbetriebnahme von nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellten Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern (außer zum sofortigen Wegfahren), sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.

 

 

§ 5

 Halten lärmbelästigender Tiere

 

  1. Auf Liegenschaften (ausgenommen landwirtschaftlichen Gehöften), die nicht mindestens 300 Meter Luftlinie von Wohngebäuden entfernt sind, dürfen Tiere, die dazu neigen, durch häufige Lautäußerungen die Nachbarschaft zu belästigen, zum Beispiel Hunde, insbesondere in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr, nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
  2. Tierhalter im Sinne des Abs. 1 ist, wer die Sorge für Tiere durch Gewährung von Obdach und Unterhalt im eigenen oder fremden Interesse übernommen hat.

   

Der Bürgermeister:

Manfred Lenger eh.


 

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